Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
GerEX (Inh. Vladimir Gerner) · Gerner Engineering · Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote von GerEX (Inh. Vladimir Gerner), Gerner Engineering, Maximilian-Kolbe-Str. 4, 49377 Vechta (nachfolgend „Auftragnehmer").
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber"). Verträge mit Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieser AGB.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsgegenstand und Angebote
(1) Gegenstand des Vertrages sind Ingenieur- und Engineering-Leistungen, insbesondere Konstruktion, Projektierung, Automatisierungs- und Steuerungstechnik, SPS-Programmierung, Inbetriebnahme sowie Projektleitung und -koordination, jeweils nach Maßgabe der individuellen Vereinbarung.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Beginn der Leistungsausführung zustande.
(3) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist die jeweilige Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung.
§ 3 Leistungsumfang und Änderungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stand.
(2) Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers werden gesondert vereinbart und vergütet. Dadurch bedingte Termin- und Kostenanpassungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags geeignete Subunternehmer oder Lieferanten einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Informationen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Unterlagen und Angaben ein. Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf unzureichende oder verspätete Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§ 5 Termine und Fristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z.B. Lieferengpässe, Ausfall von Subunternehmern, behördliche Maßnahmen) verlängern Termine und Fristen angemessen.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt nach Aufwand zu den vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätzen oder zum vereinbarten Festpreis. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Reise-, Übernachtungs- und Nebenkosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert berechnet.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Projekten kann der Auftragnehmer angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt verlangen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
(1) Gelieferte Arbeitsergebnisse, Konstruktionsunterlagen, Zeichnungen, Software, Programmcode und Dokumentationen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis bestehenden Forderungen Eigentum von GerEX (Inh. Vladimir Gerner).
(2) An urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe an Dritte oder eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das im Rahmen des Auftrags erworbene allgemeine Know-how (Ideen, Konzepte, Methoden, Verfahren) für andere Aufträge zu nutzen.
§ 8 Gewährleistung und Mängel
(1) Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für den Handelskauf gilt ergänzend § 377 HGB.
(2) Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuerstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte geltend machen.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei Schäden, die auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Auftraggebers, unsachgemäße Nutzung oder nachträgliche Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus etwaigen ausdrücklich übernommenen Garantien bleibt unberührt.
(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung als Referenz zu nennen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Vechta. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.